Ist Parken in Tiefgaragen verboten?
Vielfach mangelt es an InformationBereits mit der Muster-Garagenverordnung vom März 1988, einer gemeinsamen bauordnungsrechtlichen Grundlage für die einzelnen Bundesländer, wurde das Abstellen von Kraftfahrzeugen, die mit Flüssiggas betrieben werden, ohne Einschränkung auch in Tiefgaragen zugelassen.
Diese Regelung trägt dem Sicherheitsstandard der Autogastechnik Rechnung und wurde zwischenzeitlich in allen Bundesländern in Landesrecht umgesetzt. Leider verwirren aber noch alte Verbotsschilder.
Diese Regelung wird nochmals durch neuerliche Untersuchungen bestätigt. So wurde in einer TNO Studie in den Niederlande das Gefährdungspotential von Flüssiggasfahrzeugen und Benzinfahrzeugen in Tiefgaragen analysiert, mit dem Ergebnis, dass das Gefährdungspotential von Flüssiggasfahrzeugen niedriger eingestuft wird als das von Benzinfahrzeugen.
Leider wird das Thema immer wieder aus Unkenntnis der Sachlage missverständlich interpretiert, so dass sich an einer Vielzahl öffentlicher Garagen noch die alten Verbotsschilder befinden, die das Abstellen „druckgasbetriebener Fahrzeuge“ verbieten. Diese Verbotsschilder entsprechen nicht mehr den aktuellen Regelungen (s. auch Tabelle). Um den Einsatz von umweltfreundlichen Fahrzeugen nicht unnötig zu erschweren, hat hierüber z. B. die Stadt München auch schon gezielt die Öffentlichkeit informiert und darauf hingewiesen, dass diese Schilder entfernt werden sollten.
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Bundesland
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Landesgaragen-Verordnungen Parken autogasbetriebener Fahrzeuge in Garagen |
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Muster der ARGEBAU für die Bundesländer |
MGarVO Parken in Garagen zugelassen |
| Baden-Württemberg |
GaVO vom7. Juli 1997 (GBl. S. 332): Parken in Garagen zugelassen
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| Bayern |
GaVO vom 30.11.93: Parken in Garagen zugelassen
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| Berlin |
Anlagen-Prüfverordnung vom 1.06.2004: Parken in Garagen zugelassen
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| Brandenburg |
BbgGStV vom 12.10.94 /geändert durch Verordnung vom 20. September 2001: Parken in Garagen zugelassen
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| Bremen |
Anwendung der MGarVO Parken in Garagen zugelassen
(BremGaVO vom 10.11.80 findet keine Anwendung in diesem Punkt (s. §23), da neue Erkenntnisse gegenüber 1980 vorliegen (s. MGarVO); Abweichung ist beim Unteren Bauaufsichtsamt formlos zu beantragen)
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| Hamburg |
GarVO vom 17.04.90: Parken in Garagen zugelassen
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| Hessen |
GaVO vom 16.11.95: Parken in Garagen zugelassen
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| Mecklenburg-Vorpommern |
GarVO vom 10.11.93: Parken in Garagen zugelassen |
| Niedersachsen |
GaVO vom 04.09.89 Parken in Garagen zugelassen
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| Nordrhein-Westfalen |
GaVO vom 02.11.90: Parken in Garagen zugelassen
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| Rheinland-Pfalz |
GaVo vom 13.07.90: Parken in Garagen zugelassen
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| Saarland |
Anwendung der MGarVO Parken in Garagen zugelassen
(GaVO vom 30.08.76 findet mit Bezug auf MGarVO keine Anwendung in diesem Punkt (s. § 24), Abweichung ist beim Unteren Bauaufsichtsamt formlos zu beantragen)
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| Sachsen |
SächsGarVO vom 17.01.95: Parken in Garagen zugelassen
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| Sachsen-Anhalt |
GarAnordnung vom 10.09.90: Parken in Garagen zugelassen
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| Schleswig-Holstein |
GarVO vom 30.11.95 Parken in Garagen zugelassen
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| Thüringen |
ThürGarVO vom 28.03.95: Parken in Garagen zugelassen
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