Ist Parken in Tiefga­ragen verboten?

Vielfach mangelt es an Information

Bereits mit der Muster-Garagenverordnung vom März 1988, einer gemeinsamen bauordnungsrechtlichen Grundlage für die einzelnen Bundesländer, wurde das Abstellen von Kraftfahrzeugen, die mit Flüssiggas betrieben werden, ohne Einschränkung auch in Tiefgaragen zugelassen.

Diese Regelung trägt dem Sicherheitsstandard der Autogastechnik Rechnung und wurde zwischenzeitlich in allen Bundesländern in Landesrecht umgesetzt. Leider verwirren aber noch alte Verbotsschilder.

Diese Regelung wird nochmals durch neuerliche Untersuchungen bestätigt. So wurde in einer TNO Studie in den Niederlande das Gefährdungspotential von Flüssiggasfahrzeugen und Benzinfahrzeugen in Tiefgaragen analysiert, mit dem Ergebnis, dass das Gefährdungspotential von Flüssiggasfahrzeugen niedriger eingestuft wird als das von Benzinfahrzeugen.

Leider wird das Thema immer wieder aus Unkenntnis der Sachlage missverständlich interpretiert, so dass sich an einer Vielzahl öffentlicher Garagen noch die alten Verbotsschilder befinden, die das Abstellen „druckgasbetriebener Fahrzeuge“ verbieten. Diese Verbotsschilder entsprechen nicht mehr den aktuellen Regelungen (s. auch Tabelle). Um den Einsatz von umweltfreundlichen Fahrzeugen nicht unnötig zu erschweren, hat hierüber z. B. die Stadt München auch schon gezielt die Öffentlichkeit informiert und darauf hingewiesen, dass diese Schilder entfernt werden sollten.

Bundesland 

 

Landesgaragen-Verordnungen
Parken autogasbetriebener Fahrzeuge in Garagen

 Muster der ARGEBAU für die Bundesländer

MGarVO
Parken in Garagen zugelassen

Baden-Württemberg GaVO vom7. Juli 1997 (GBl. S. 332):
Parken in Garagen zugelassen
Bayern GaVO vom 30.11.93:
Parken in Garagen zugelassen
Berlin Anlagen-Prüfverordnung vom 1.06.2004:
Parken in Garagen zugelassen
Brandenburg BbgGStV vom 12.10.94 /geändert durch Verordnung vom 20. September 2001:
Parken in Garagen zugelassen
Bremen Anwendung der MGarVO
Parken in Garagen zugelassen

(BremGaVO vom 10.11.80 findet keine Anwendung in diesem Punkt (s. §23), da neue Erkenntnisse gegenüber 1980 vorliegen (s. MGarVO); Abweichung ist beim Unteren Bauaufsichtsamt formlos zu beantragen)
Hamburg GarVO vom 17.04.90:
Parken in Garagen zugelassen
Hessen GaVO vom 16.11.95:
Parken in Garagen zugelassen
Mecklenburg-Vorpommern GarVO vom 10.11.93: Parken in Garagen zugelassen
Niedersachsen GaVO vom 04.09.89
Parken in Garagen zugelassen
Nordrhein-Westfalen GaVO vom 02.11.90:
Parken in Garagen zugelassen
Rheinland-Pfalz GaVo vom 13.07.90:
Parken in Garagen zugelassen
Saarland Anwendung der MGarVO
Parken in Garagen zugelassen

(GaVO vom 30.08.76 findet mit Bezug auf MGarVO keine Anwendung in diesem Punkt (s. § 24), Abweichung ist beim Unteren Bauaufsichtsamt formlos zu beantragen)
Sachsen SächsGarVO vom 17.01.95:
Parken in Garagen zugelassen
Sachsen-Anhalt GarAnordnung vom 10.09.90:
Parken in Garagen zugelassen
Schleswig-Holstein GarVO vom 30.11.95
Parken in Garagen zugelassen
Thüringen ThürGarVO vom 28.03.95:
Parken in Garagen zugelassen